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Dokument-Nr. 6189

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Urteil10.04.2008BundesfinanzhofVI R 66/05
Vorinstanz:
  • Hessisches Finanzgericht, Urteil23.09.2005, 1 K 1313/05
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil10.04.2008

BFH zur Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten Fortbil­dungs­maßnahme

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer neben­be­ruf­lichen Bildungsstätte fortentwickelt.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbe­schäf­tigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungs­maßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungs­in­stitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Klägers und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfer­nungs­pau­schale.

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an. Eine Bildungs­ein­richtung wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkom­men­steu­er­gesetz a.F. (EStG) (jetzt § 9 Abs. 2 EStG), wenn ein vollbe­schäf­tigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungs­maßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungs­in­stitut sind deshalb nicht mit der Entfer­nungs­pau­schale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätig­keits­mit­tel­punkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (zum Verpfle­gungs­mehr­aufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwal­tungs­auf­fassung könne deshalb eine auswärtige Tätig­keits­stätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungs­in­stitut im Rahmen einer neben­be­ruf­lichen Fortbil­dungs­maßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/08 des BFH vom 11.06.2008

der Leitsatz

Führt ein vollbe­schäf­tigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungs­maßnahme durch, so wird der Veran­stal­tungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungs­ein­richtung sind deshalb nicht mit der Entfer­nungs­pau­schale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

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