Dokument-Nr. 17977
Permalink https://urteile.news/
- Heimkosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werdenFinanzgericht Düsseldorf, Urteil21.02.2012, 10 K 2502/10 E
- Mietkosten für ungenutzte Mietwohnung nach Unterbringung in Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbarFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil17.12.2012, 5 K 2017/10
- Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim nicht komplett als außergewöhnliche Belastung absetzbarFinanzgericht Düsseldorf, Urteil21.02.2012, 10 K 2504/10 E
Bundesfinanzhof Urteil14.11.2013
Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift stellen außergewöhnliche Belastungen darKosten im Rahmen des Üblichen ermäßigen Einkommensteuer
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes "zwangsläufig" und stellen damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 qm untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der Bundesfinanzhof im Grundsatz anders.
Unterbringungskosten für Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis abziehbar
Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht
In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die - z.B. aufgrund der Größe des Apartments - außerhalb des Üblichen liegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17977
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.