24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.11.2013

Aufwendungen für krank­heits­be­dingte Unterbringung in einem Wohnstift stellen außer­ge­wöhnliche Belastungen darKosten im Rahmen des Üblichen ermäßigen Einkommensteuer

Aufwendungen für die krank­heits­be­dingte Unterbringung in einem Senio­ren­wohnstift sind im Sinne des § 33 des Einkommen­steuer­gesetzes "zwangsläufig" und stellen damit dem Grunde nach außer­ge­wöhnliche Belastungen dar. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krank­heits­kosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die behinderte und pflege­be­dürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Senio­ren­wohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 qm untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Thera­pie­an­gebote, ständige Notruf­be­reit­schaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Kranken­ver­si­cherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der Bundesfinanzhof im Grundsatz anders.

Unter­brin­gungs­kosten für Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushalt­s­er­sparnis abziehbar

Krank­heits­be­dingte Heimun­ter­brin­gungs­kosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offen­sicht­lichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkom­men­steu­er­gesetz anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unter­brin­gungs­kosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushalt­s­er­sparnis.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

In welcher Höhe die Unter­brin­gungs­kosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die - z.B. aufgrund der Größe des Apartments - außerhalb des Üblichen liegen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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