21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.02.2012

Heimkosten können als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend gemacht werdenFinanzamt kann für Unterkunft und Verpflegung der Klägerin einen Tagessatz von 50 Euro zugrunde legen

Weist eine Person eine Pflege­be­dürf­tigkeit der Pflegestufe III nach, so kann sie nach § 33 EStG die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Senio­ren­ein­richtung als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend machen. Für die Unterkunft und Verpflegung ist ein Tagessatz von 50 Euro gerechtfertigt. Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Kranken­ver­si­cherung erstatteten Betrag hinausgehen, sind zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt die Klägerin als Folge einer Gehirnblutung erhebliche gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen, die u.a. zu einem Grad der Behinderung von 100 % sowie einer Pflege­be­dürf­tigkeit i.S.d. Pflegestufe III führten. Zusammen mit ihrem Ehemann zog die Klägerin in ein Seniorenstift. Das monatliche Entgelt betrug 2.527 Euro für das Wohnen, 400 Euro für die Verpflegung und 605 Euro für die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag ab.

Klägerin macht Leistungen der Pflege- und Kranken­ver­si­cherung in Einkom­men­steu­e­r­er­klärung geltend

Das Entgelt wurde nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Klägerin machte die Aufwendungen in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Unterbringung in der Senio­ren­ein­richtung einen Tagessatz von 50 Euro abzüglich einer Haushalt­s­er­sparnis von 7.680 Euro pro Jahr sowie die nicht von der Pflege- und Kranken­ver­si­cherung erstatteten Pflegekosten in voller Höhe.

Pflegekosten, die über erstatteten Betrag hinausgehen, müssen berücksichtigt werden

Das Gericht hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einer Senio­ren­ein­richtung nach § 33 EStG als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt. Es ist aber bei der Höhe der berück­sich­ti­gungs­fähigen Aufwendungen der Auffassung der Finanz­ver­waltung gefolgt. Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Kranken­ver­si­cherung erstatteten Betrag hinausgingen, seien zu berücksichtigen.

Keine Benachteiligung der Klägerin festzustellen

Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 Euro (pro Monat durch­schnittlich 1.500 Euro) zugrunde lege, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch diese Handhabung werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Pflege­be­dürftigen der Pflegestufe III nicht benachteiligt. Denn die Pflegesätze beliefen sich pro Tag auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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