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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.02.2012
Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim nicht komplett als außergewöhnliche Belastung absetzbarBegrenzung des berücksichtigungsfähigen Betrags für Unterkunft und Verpflegung in Senioreneinrichtung gerechtfertigt
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim nur in Höhe eines Tagessatzes von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.
In dem entschiedenen Streitfall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim. Das monatliche Entgelt für das Appartement betrug 3.532 Euro. Davon entfielen 2.527 Euro auf den Bestanteil Wohnen, 400 Euro auf die Verpflegung und 605 Euro auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab.
Finanzamt berücksichtigt Kosten für Unterbringung in Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastungen nur anteilig
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung in Höhe eines Tagessatzes von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.
FG: Kosten nicht komplett als außergewöhnliche Belastung ansetzbar
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind dem Grunde nach die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach sind die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Es seien nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar.
Bei Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten müssen Vorschriften des SGB XI berücksichtigt werden
Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro. Es sei sachgerecht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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