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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.02.2012

Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim nicht komplett als außer­ge­wöhnliche Belastung absetzbarBegrenzung des berück­sich­ti­gungs­fähigen Betrags für Unterkunft und Verpflegung in Senio­ren­ein­richtung gerechtfertigt

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim nur in Höhe eines Tagessatzes von 50 Euro abzüglich einer Haushalt­s­er­sparnis in Höhe des Grund­frei­betrags als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.

In dem entschiedenen Streitfall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim. Das monatliche Entgelt für das Appartement betrug 3.532 Euro. Davon entfielen 2.527 Euro auf den Bestanteil Wohnen, 400 Euro auf die Verpflegung und 605 Euro auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflege­leis­tungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab.

Finanzamt berücksichtigt Kosten für Unterbringung in Senio­ren­ein­richtung als außer­ge­wöhnliche Belastungen nur anteilig

In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflege­be­dürf­tigkeit in Zusammenhang stehen, als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senio­ren­ein­richtung in Höhe eines Tagessatzes von 50 Euro abzüglich einer Haushalt­s­er­sparnis in Höhe des Grund­frei­betrags sowie die nicht von der Pflege­ver­si­cherung erstatteten Pflegekosten.

FG: Kosten nicht komplett als außer­ge­wöhnliche Belastung ansetzbar

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind dem Grunde nach die Kosten der Unterbringung in einer Senio­ren­ein­richtung als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG berück­sich­ti­gungsfähig. Der Höhe nach sind die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berück­sich­tigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Es seien nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senio­ren­ein­richtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außer­ge­wöhnliche Belastung ansetzbar.

Bei Ermittlung der steuerlich berück­sich­ti­gungs­fähigen Heimun­ter­brin­gungs­kosten müssen Vorschriften des SGB XI berücksichtigt werden

Für die Ermittlung der steuerlich berück­sich­ti­gungs­fähigen Heimun­ter­brin­gungs­kosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro. Es sei sachgerecht, den als außer­ge­wöhnliche Belastung berück­sich­ti­gungs­fähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senio­ren­ein­richtung auf diesen Betrag zu begrenzen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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