21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss14.04.2011

BFH: Selbst getragene Pflegekosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbarAufwendungen, die die Leistungen von Pflege­pflicht­ver­si­cherung und ergänzender Pflege­kran­ken­ver­si­cherung überschreiten, sind abziehbar

Aufwendungen wegen Pflege­be­dürf­tigkeit sind nur dann als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Pflegekosten die Leistungen der Pflege­pflicht­ver­si­cherung und das aus einer ergänzenden Pflege­kran­ken­ver­si­cherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebte der pflege­be­dürftige (Pflegestufe III) Kläger in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflege­pflicht­ver­si­cherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflege­zu­satz­ver­si­cherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflege­auf­wen­dungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen, zog jedoch entgegen der von den Klägern durchgeführten Berechnung das von der Pflege­zu­satz­ver­si­cherung erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Aufwendungen für Altenpflegeheim können als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Das Finanzamt habe die Leistungen aus der ergänzenden Pflege­kran­ken­ver­si­cherung zu Recht auf die als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet. Pflegekosten seien ebenso wie Krank­heits­kosten eine außer­ge­wöhnliche Belastung im Sinne von § 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes. Aufwendungen für die krank­heits­be­dingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim könnten deshalb als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außer­ge­wöhnliche Belastungen seien jedoch nur insoweit abziehbar, als der Steuer­pflichtige die Aufwendungen endgültig selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Koste­n­er­stat­tungen, die der Steuer­pflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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