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Bundesfinanzhof Urteil14.04.2010

BFH: Heimkosten des nicht pflege­be­dürftigen Ehegatten sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenAuf den Ehemann entfallenden Heimkosten dürfen um so genannte Haushalt­s­er­sparnis gekürzt werden

Aufwendungen des nicht pflege­be­dürftigen Steuer­pflichtigen, der mit seinem pflege­be­dürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Entstehen einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als so genannte außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) von der Bemes­sungs­grundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumut­ba­r­keits­grenze überschritten wird.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreu­ungs­kosten in Höhe von rund 51.000,- € geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen "aG"), war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflege­be­dürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen gekürzt um eine so genannte Hauhalt­s­er­sparnis zum Abzug nach § 33 EStG zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.

Umzug der Ehefrau zu ihrem im Heim lebenden pflege­be­dürftigen Ehemann begründet keine unausweichliche Zwangslage

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des nicht pflege­be­dürftigen Steuer­pflichtigen, der mit seinem pflege­be­dürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflege­be­dürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei, begründe noch keine unausweichliche Zwangslage. Darin liege auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Keine Einwände des BFH hinsichtlich Kürzung der Heimkosten um Haushalt­s­er­sparnis

Die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um eine so genannte Haushalt­s­er­sparnis beanstandete der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht. Denn ein Steuer­pflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimun­ter­bringung. Entsprechend seien die Unter­brin­gungs­kosten um eine Haushalt­s­er­sparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unter­brin­gungs­kosten entspricht und vom Bundesfinanzhof mit 7.680 € angesetzt wurde, zu kürzen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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