18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2011

BFH: Aufwendungen für krank­heits­be­dingte Unterbringung eines Angehörigen können als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar seinAbzug kommt nur in Betracht, sofern Betrag so genannte zumutbare Belastung überschreitet

Aufwendungen für die krank­heits­be­dingte Unterbringung eines Angehörigen können als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein. Anders als bei typischen Unter­halts­auf­wen­dungen kommt ein Abzug aber nur in Betracht, soweit die außer­ge­wöhn­lichen Belastungen den Betrag der so genannten zumutbaren Belastung überschreiten. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Klägerin auf Erstattung von 1.316 Euro für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimun­ter­bringung ca. 37.000 Euro betragen, wovon der Vater rund 9.000 Euro, die Pflege­ver­si­cherung etwa 22.000 Euro und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der im Streitjahr 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 Euro bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca.15.000 Euro gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unter­halts­auf­wen­dungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Abzug im Streitfall ausgeschlossen, da Aufwendungen zumutbare Belastung der Klägerin nicht übersteigen

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Zwar stellten Aufwendungen, die einem Steuer­pflichtigen für die krank­heits­be­dingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstünden, als Krank­heits­kosten eine außer­ge­wöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) dar. Abziehbar seien insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handele. Im Streitfall scheide ein Abzug der Aufwendungen für die Heimun­ter­bringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin die zumutbare Belastung i.S. von § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33 a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unter­halts­auf­wen­dungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unter­halts­be­rech­tigten zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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