21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.10.2009

BFH: Behin­de­rungs­be­dingte Umbaumaßnahmen gelten als außer­ge­wöhnliche BelastungenDurch Aufwendungen etwaig erlangter Gegenwert darf außer Betracht bleiben

Aufwendungen eines Steuer­pflichtigen für den behin­der­ten­ge­rechten Umbau seines Wohnhauses können als außer­ge­wöhnliche Belastungen angerechnet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof

Nach § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs ist diese Steue­r­er­mä­ßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuer­pflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde der verheiratete Steuer­pflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behin­der­ten­ge­rechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000,- DM in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200,- DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800,- DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuer­pflichtigen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.

BFH: Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für den behin­der­ten­ge­rechten Umbau des Hauses als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangs­läu­figkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

Quelle: ra-online, BFH

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