Dokument-Nr. 15109
Permalink https://urteile.news/
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.12.2012
Mietkosten für ungenutzte Mietwohnung nach Unterbringung in Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbarBerücksichtigung der Mietzahlung als außergewöhnliche Belastung würde ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken
Wird eine Mietwohnung gekündigt, weil der Mieter in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Die im Jahre 1926 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Aufwendungen für die Weiterzahlung der Miete ihrer gekündigten Wohnung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist in Höhe von 830 Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus, im Mai 2009 sei sie operiert worden. Ihr Gesundheitszustand sei danach so schlecht gewesen, dass sie sich nur noch in Krankenhäusern und Reha-Kliniken habe aufhalten können. Seit August 2009 sei sie in einem Pflegeheim untergebracht. Da sie nicht mehr in ihre Wohnung habe zurückkehren können, sei sie gezwungen gewesen, ihr Mietverhältnis zu kündigen. Wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist habe sie noch für mehrere Monate Miete zahlen müssen, trotz leer stehender Wohnung.
Finanzamt verneint Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt berücksichtigte zwar die (von dritter Seite nicht erstatteten und die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden) Heimkosten, nicht hingegen die Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.
Kosten der Heimunterbringung sind um ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu kürzen
Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte die Auffassung des Finanzamtes und führte zur Begründung aus, die Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt im Alten- bzw. Pflegeheim stellten zwar eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung seien allerdings aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Daher seien die Kosten der Heimunterbringung regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten (so genannte Haushaltsersparnis) zu kürzen. Von dieser Kürzung sei allerdings abzusehen, solange ein Pflegebedürftiger seinen normalen Haushalt beibehalte, denn dann bleibe er - trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim - mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungskosten belastet.
Finanzamt kürzte Heimkosten zu Recht nicht um Haushaltsersparnis
Auch im Streitfall habe daher das beklagte Finanzamt zu Recht keine Kürzung der Heimkosten um die Haushaltsersparnis vorgenommen. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Berücksichtigung der Mietzahlung für den Monat Dezember 2009 als außergewöhnliche Belastung würde somit eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken und sei daher nicht zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15109
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.