18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.12.2012

Mietkosten für ungenutzte Mietwohnung nach Unterbringung in Pflegeheim sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbarBerück­sich­tigung der Mietzahlung als außer­ge­wöhnliche Belastung würde ungerecht­fertigte Doppel­be­güns­tigung bewirken

Wird eine Mietwohnung gekündigt, weil der Mieter in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Die im Jahre 1926 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2009 Aufwendungen für die Weiterzahlung der Miete ihrer gekündigten Wohnung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist in Höhe von 830 Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus, im Mai 2009 sei sie operiert worden. Ihr Gesund­heits­zustand sei danach so schlecht gewesen, dass sie sich nur noch in Krankenhäusern und Reha-Kliniken habe aufhalten können. Seit August 2009 sei sie in einem Pflegeheim untergebracht. Da sie nicht mehr in ihre Wohnung habe zurückkehren können, sei sie gezwungen gewesen, ihr Mietverhältnis zu kündigen. Wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist habe sie noch für mehrere Monate Miete zahlen müssen, trotz leer stehender Wohnung.

Finanzamt verneint Mietkosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen

Das Finanzamt berücksichtigte zwar die (von dritter Seite nicht erstatteten und die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden) Heimkosten, nicht hingegen die Mietzahlungen als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG.

Kosten der Heimun­ter­bringung sind um ersparte Verpflegungs- und Unter­brin­gungs­kosten zu kürzen

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte die Auffassung des Finanzamtes und führte zur Begründung aus, die Kosten für den krank­heits­be­dingten Aufenthalt im Alten- bzw. Pflegeheim stellten zwar eine außer­ge­wöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung seien allerdings aus dem Anwen­dungs­bereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Daher seien die Kosten der Heimun­ter­bringung regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unter­brin­gungs­kosten (so genannte Haushalt­s­er­sparnis) zu kürzen. Von dieser Kürzung sei allerdings abzusehen, solange ein Pflege­be­dürftiger seinen normalen Haushalt beibehalte, denn dann bleibe er - trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim - mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsauf­wen­dungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reini­gungs­kosten belastet.

Finanzamt kürzte Heimkosten zu Recht nicht um Haushalt­s­er­sparnis

Auch im Streitfall habe daher das beklagte Finanzamt zu Recht keine Kürzung der Heimkosten um die Haushalt­s­er­sparnis vorgenommen. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Berück­sich­tigung der Mietzahlung für den Monat Dezember 2009 als außer­ge­wöhnliche Belastung würde somit eine ungerecht­fertigte Doppel­be­güns­tigung bewirken und sei daher nicht zulässig.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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