23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil29.09.2011

Heimun­ter­brin­gungs­kosten sind auch bei vorheriger Übertragung von Vermögenswerten als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigtVorherige Vermö­gens­über­tragung im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge steht Berück­sich­tigung vom außer­ge­wöhn­lichen Belastungen nicht entgegen

Kosten für eine Heimun­ter­bringung nach § 33 EStG sind grundsätzlich auch dann als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Pflege­be­dürftige seinem Angehörigen seine Vermögenswerte im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge übertragen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Jahr 1994 von seiner damals 77 Jahre alten Tante im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge ein mit einem Vorbe­halts­nieß­brauch belastetes Mietwohn­grundstück übertragen erhalten. In den Jahren 2005 und 2006 machte der Kläger u. a. Kosten für die Heimun­ter­bringung seiner Tante als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verneinte die Berück­sich­tigung der Aufwendungen, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangs­läu­figkeit der Aufwendungen entge­gen­ge­standen habe.

Einkünfte aus Vorbe­halts­nieß­brauch hier zur Abdeckung der Heimun­ter­brin­gungs­kosten nicht ausreichend

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Kosten für eine Heimun­ter­bringung nach § 33 EStG seien grundsätzlich als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien dem Kläger auch zwangsläufig erwachsen. Die Einkünfte der Tante aus dem Vorbe­halts­nieß­brauch seien nicht ausreichend gewesen, um die Heimun­ter­brin­gungs­kosten abzudecken. Auch das verbleibende Vermögen der Tante habe nicht entgegen gestanden, da das insoweit allein in Betracht kommende Nießbrauchsrecht nur einen geringen Wert habe. Die vorherige Übertragung im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge stehe der Berück­sich­tigung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger habe die Unter­stüt­zungs­be­dürf­tigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grund­s­tücks­über­tragung nicht kausal mitverursacht. Die angefallenen Heimun­ter­brin­gungs­kosten seien in erster Linie auf die eingetretene Pflege­be­dürf­tigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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