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Bundesfinanzhof Urteil05.02.2015

Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende: Bei Meldung des Kindes in Wohnung des Allein­er­zie­henden ist Haushalts­zugehörigkeit unwiderlegbar zu vermutenAnspruch auf Entlas­tungs­betrag kann auch bestehen, wenn Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Allein­er­zie­henden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushalts­zugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende zu gewähren ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende (§ 24 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung --EStG--) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

BFH bejaht Anspruch auf Entlas­tungs­betrag

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Einkommensteuer unter Berück­sich­tigung des Entlas­tungs­betrags fest. Nach § 24 b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuer­pflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24 b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuer­pflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof vermutet § 24 b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuer­pflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlas­tungs­betrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Bundestag beschließt Anhebung des Grund­frei­betrags

Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz zur Anhebung des Grund­frei­betrags, des Kinder­frei­betrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u.a. der Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll (vgl. im Einzelnen Bundes­rats­drucksache 281/15); er soll von bisher 1.308 Euro auf 1.908 Euro, zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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