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- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahre der EheschließungFinanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil20.07.2011, 1 K 2232/06
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werdenBundesfinanzhof, Urteil28.04.2010, III R 79/08
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für Wochenend- und FerienvaterFinanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil13.08.2008, 7 K 7038/06 B
Bundesfinanzhof Urteil05.02.2015
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Bei Meldung des Kindes in Wohnung des Alleinerziehenden ist Haushaltszugehörigkeit unwiderlegbar zu vermutenAnspruch auf Entlastungsbetrag kann auch bestehen, wenn Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung --EStG--) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
BFH bejaht Anspruch auf Entlastungsbetrag
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest. Nach § 24 b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24 b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof vermutet § 24 b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.
Bundestag beschließt Anhebung des Grundfreibetrags
Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u.a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll (vgl. im Einzelnen Bundesratsdrucksache 281/15); er soll von bisher 1.308 Euro auf 1.908 Euro, zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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