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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.07.2011

Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende auch im Jahre der EheschließungWahlrecht zwischen Ehegat­ten­splitting und Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende im Jahr der Eheschließung

Heiratet ein Allein­er­zie­hender, so kann er anteilig bis zum Monat der Eheschließung der Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende beanspruchen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Allein stehende Steuer­pflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen der Kinder­frei­betrag oder Kindergeld zusteht, haben Anspruch auf einen Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende. Allein stehend in diesem Sinne sind Steuer­pflichtige, die nicht die Voraussetzungen des Ehegatten-Splittings erfüllen und nicht mit einem Partner zusammenleben.

Mit dem Entlas­tungs­betrag sollen die höheren Kosten, die ein Haushalt eines Allein­er­zie­henden gegenüber einem Haushalt von in Partnerschaft lebenden Personen mit sich bringt, ausgeglichen werden. Heiratet ein Steuer­pflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres, so hat er grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings. Diesen Vorteil muss er aber nicht in Anspruch nehmen; insbesondere im Jahre der Eheschließung können Ehegatten sich steuerlich so behandeln lassen, als sei die Ehe nicht geschlossen worden. Ihr Einkommen wird dann nach den für Unverheiratete geltenden Regelungen ermittelt.

Anteiliger Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende

Machen Ehegatten von diesem Wahlrecht Gebrauch, so steht demjenigen, der bis zur Eheschließung als allein stehend anzusehen war, anteilig bis zum Monat der Eheschließung der Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende zu, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat. Das Finanzamt hatte die Gewährung des Entlas­tungs­betrags versagt, weil die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzungen des Ehegatten-Splittings, nämlich Eheschließung im laufenden Kalenderjahr, erfüllt habe. Die Richter sahen es hingegen als maßgeblich an, dass die Klägerin sich dafür entschieden hatte, im Veran­la­gungs­zeitraum der Eheschließung so besteuert zu werden, als sei die Ehe nicht geschlossen worden. Jedenfalls bis zum Monat der Eheschließung sei sie daher so zu behandeln, als habe sie die Voraussetzungen des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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