21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.04.2010

Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werdenEntlas­tungs­betrag kann unabhängig vom Kinder­gel­d­emp­fänger bei Elternteil mit daraus resultierender größerer Steuerersparnis abgezogen werden

Der einkom­men­steu­erliche Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende steht nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Alleinstehende Steuer­pflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung den so genannten Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanz­ver­waltung nur derjenige Elternteil den Entlas­tungs­betrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlas­tungs­betrag steuerlich nicht auswirken.

Allein­er­ziehende Eltern können einvernehmlich selbst bestimmen, wer Entlas­tungs­betrag geltend machen soll

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die allein­er­zie­henden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlas­tungs­betrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkom­men­steu­er­fest­setzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlas­tungs­betrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlas­tungs­betrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlas­tungs­betrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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