21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Urteil22.05.2009

BVerfG: Steuerlicher Entlas­tungs­betrag für Alleinstehende stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darKeine Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Allein­er­zie­henden durch steuerliche Regelung

Der steuerliche Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende stellt keine Benachteiligung oder einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, laut dem Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens­ge­mein­schaften nicht schlechter gestellt werden dürfen. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

In der Vergangenheit war in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushalts­frei­betrag für Alleinstehende geregelt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht stellte mit Beschluss vom 10. November 1998 (Az. 2 BvR 1057, 1226, 980/91) fest, dass die Vorschrift mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar war, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuer­pflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushalts­frei­be­trages ausschloss. Es verlangte eine Neuregelung und sprach aus, dass für die Besteuerung des Einkommens der Eltern, denen ein Kinder­frei­betrag oder Kindergeld zustand, in Höhe von 5.616 DM die gesetzliche Grundlage fehlen werde, sollte die Neuregelung nicht spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sein. § 32 Abs. 7 EStG wurde zum 31. Dezember 2003 aufgehoben. Zum 1. Januar 2004 räumte der Gesetzgeber in § 24 b EStG Allein­er­zie­henden einen steuerlichen Entlas­tungs­betrag in Höhe von 1.308 Euro ein.

Sachverhalte

Die Verfas­sungs­be­schwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 betrifft die Frage, ob dem Beschwer­de­führer für den Veran­la­gungs­zeitraum 2003 ein Freibetrag in Höhe von 2.871 € (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10. November 1998 nicht beachtet habe.

Der Beschwer­de­führer im Verfahren 2 BvR 310/07 wurde im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er beantragte die Eintragung eines Freibetrages entsprechend § 24 b EstG in Höhe von 1.308 € wegen seiner zwei im ehelichen Haushalt lebenden Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Beschwer­de­führer verheiratet sei. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel dagegen blieben ohne Erfolg.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht lehnt Beschwerden ab

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat beide Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfas­sungs­be­schwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 war unzulässig, denn sie genügte nicht dem Begrün­dungs­er­for­dernis. Die Verfas­sungs­be­schwerde im Verfahren 2 BvR 310/07, mit der der Beschwer­de­führer rügt, dass der Entlas­tungs­betrag, der Verheiratete von der Begünstigung ausschließe und nur für Alleinerziehende gelte, verfas­sungs­widrig sei, wurde mangels Grund­rechts­ver­letzung nicht zur Entscheidung angenommen.

Steuerliche Entlastung soll "echte" Allein­er­ziehende stärken

Die Vorschrift des § 24 b EStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar verbietet Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erzie­hungs­ge­mein­schaften schlechter zu stellen und untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen und von ehelichen gegenüber anderen Erzie­hungs­ge­mein­schaften. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steue­r­ent­las­tungen ausgeschlossen werden. Durch die Gewährung des Entlas­tungs­be­trages werden Verheiratete nicht wegen ihrer Ehe von der Steue­r­ent­lastung ausgeschlossen, ausgeschlossen sind vielmehr grundsätzlich alle Erzie­hungs­ge­mein­schaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt. Die steuerliche Entlastung wird „echten“ Allein­er­zie­henden vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen Erwachsenen zu betreuen haben. Im Hinblick darauf, dass die Bestimmung nichteheliche Lebens­ge­mein­schaften ausschließt, unterscheidet sich § 24 b EStG grundlegend von § 32 Abs. 7 EStG, so dass die Ausführungen in dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10. November 1998 auf § 24 b EStG nicht entsprechend anzuwenden sind.

Eine den Beschwer­de­führer betreffende Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungs­fä­higkeit und das Gebot der Folge­rich­tigkeit nicht verletzt sind. Dabei kann offen bleiben, ob § 24 b EStG einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung trägt oder allein der sozialen Förderung dient. Im ersten Fall liegt keine Abweichung von der Besteuerung nach der Leistungs­fä­higkeit vor, im zweiten Fall rechtfertigt der Förderzweck die dann bestehende Abweichung von der Belas­tungs­gleichheit.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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