18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.01.2012

Arbeitslöhne von Piloten irischer Flugge­sell­schaften sind in Deutschland steuerfreiRegelung begründet sich in geschlossenem Abkommen zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung zwischen Deutschland und Irland

Der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Flugge­sell­schaft tätig ist, kann in Deutschland nicht besteuert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Danach gebührt das Besteu­e­rungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäfts­leitung der Flugge­sell­schaft befindet. Irland macht von seinem Besteu­e­rungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten und Stewardessen, die für irische Flugge­sell­schaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, so genannten "weißen Einkünften" führen kann.

Deutschland versucht Besteu­e­rungsrecht für Arbeitslöhne zurückzuholen

Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, die abkom­mens­recht­lichen Vereinbarungen mit Irland zu "unterlaufen" und das deutsche Besteu­e­rungsrecht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50 d Abs. 8 und Abs. 9 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Es wird diskutiert, ob diese Vorschriften - man spricht von einem so genannten treaty override - gegen Grundsätze des Völker­ver­trags­rechts verstoßen. Im Urteilsfall ist der Bundesfinanzhof darauf nicht weiter eingegangen.

Pilot konnte Besteu­e­rungs­verzicht Irlands gegenüber Finanzamt nachweisen kann

Der Bundesfinanzhof gab dem klagenden Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften infolge handwerklicher Mängel ihr Ziel nicht erreichen konnten: Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteu­e­rungs­verzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann; das ist ihm gelungen. Die eigentliche Streitfrage nach der völker­recht­lichen Zulässigkeit von sog. treaty override bleibt damit derzeit unbeantwortet.

Steuerfreiheit der Arbeitslöhne der Piloten wird auch in Zukunft Bestand haben

Auch in der Zukunft dürfte sich an der Steuerfreiheit der Arbeitslöhne der Piloten nichts ändern: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteu­e­rungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, auch in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom 30. März 2011 nicht genutzt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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