18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 10058

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.03.2010

FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer steuerfreiRufbe­reit­schaftszeit kein steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 3 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese nach § 3 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereit­schaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16 Uhr bis 8 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz (40 % seines Grundlohns) als Vergütung, und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten (z.B. werktags vor 20 Uhr). Das Finanzamt versagte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen.

Finanzamt darf Zahlungen für Rufbereitschaft in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen

Zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Da das Krankenhaus keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbe­reit­schafts­zeiten zahlte, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne von einem Zuschlag im Sinne des § 3 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes, der steuerfrei belassen werden müsse, nicht ausgegangen werden, so die Begründung des Gerichts. Das Finanzamt durfte daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen.

Quelle: Finanzgerichts Berlin-Brandenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10058

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI