21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.06.2009

Beschränkung des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen EuroparechtSonder­aus­ga­be­nabzug stellt keine unzulässige Diskriminierung dar

Die europäischen Grundfreiheiten werden nicht dadurch verletzt, dass die Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen eines Grenzgängers nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommens mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollständig besteuert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Regelungen eines Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommens können dazu führen, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven Arbeits­ein­künfte und damit auch die Verpflichtung zur Berück­sich­tigung der Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen dem „einen“ Staat zugewiesen werden, während der „andere“ Staat das Besteu­e­rungsrecht für die Alterseinkünfte erhält. Haben die betroffenen Steuerrechte unter­schied­lichen Besteu­e­rungs­regeln, kann es – zeitlich versetzt – zu einer doppelten Besteuerung kommen.

Sachverhalt

Die in Frankreich arbeitende Klägerin lebt in Deutschland und wird nach dem Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen zwischen Frankreich und Deutschland als Grenzgängerin behandelt. Sie hat ihren französischen Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern und kann ihre Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen - ebenso wie ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer - nur in den gesetzlichen Höchstgrenzen geltend machen. Andererseits wird die Klägerin ihre Alterseinkünfte in Frankreich später voll versteuern müssen.

BFH sieht keinen Zwang zur Umgestaltung des Steuersystems, um Doppel­be­steuerung auszuschließen

Der Bundesfinanzhof hat diese latente Doppelbesteuerung wohl gesehen, erkennt jedoch in der deutschen Regelung des beschränkten Sonder­aus­ga­be­n­abzugs keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin, da die Beiträge zu in- und ausländischen Sozia­l­ver­si­che­rungen in Deutschland gleich behandelt werden. Die drohende Doppel­be­steuerung der Klägerin beruhe vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte. Nach dem derzeitigen Stand des Gemein­schaftsrecht bestehe jedoch weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Besteu­e­rungs­rechte im Rahmen der Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen so aufzuteilen, dass das Besteu­e­rungsrecht der Alterseinkünfte und die Verpflichtung zur Berück­sich­tigung der vorausgehenden Vorsor­ge­auf­wen­dungen demselben Staat zugewiesen werden, noch ein Zwang, das eigene Steuersystem so zu gestalten, dass eine Doppel­be­steuerung ausgeschlossen ist.

Quelle: ra-online, BFH

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