Dokument-Nr. 19023
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- DB 2014, 1620Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 1620
- NJW 2014, 3118Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3118
- NZA 2014, 957Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 957
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil03.05.2012, 4 Sa 168/11
Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2014
Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des ArbeitnehmersVorschrift zur Rückzahlungspflicht wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam
Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Noch während einer laufenden Fortbildung eines Arbeitnehmers, zeichnete sich ab, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Abschluss der Fortbildung nicht entsprechend seiner neu gewonnenen Qualifikationen beschäftigen konnte. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Nachfolgend verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung der Fortbildungskosten und wies in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Regelung aus dem Fortbildungsvertrag. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine Rückzahlungspflicht verneinten, musste sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.
Rückzahlungspflicht wegen unangemessener Benachteiligung unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten habe sich nicht aus der entsprechenden Regelung im Fortbildungsvertrag ergeben. Denn diese habe den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Die Vorschrift unterscheide nämlich nicht nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sei aber unzulässig dem Arbeitnehmer die Rückzahlung auch dann aufzuerlegen, wenn der Grund der Kündigung ausschließlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers stammt. Eine Rückzahlungsverpflichtung sei demgegenüber dann zulässig, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Verpflichtung zu entgehen.
Fehlendes Interesse an Qualifikation rechtfertigte Kündigung
Finanziert ein Arbeitgeber eine Fortbildung, bestehe zwar nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikationen möglichst langfristig für seinen Betrieb zu nutzen. Aufgrund dieses berechtigten Interesses dürfe der Arbeitgeber daher als Ausgleich für seine finanziellen Leistungen von einem frühzeitig kündigenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ersetzt verlangen. Zeige der Arbeitgeber aber kein Interesse an der durch die Fortbildung gewonnenen Qualifikation, sei eine lange Bindung an das Unternehmen nicht gerechtfertigt. So habe der Fall hier gelegen. Dadurch, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der Qualifikation des Arbeitnehmers hatte, habe der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen dürfen. Eine Rückzahlungsverpflichtung habe nicht bestanden, da der Grund der Kündigung aus der Sphäre des Arbeitsgebers gestammt habe
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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