21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 19023

Drucken
Urteil18.03.2014Bundesarbeitsgericht9 AZR 545/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2014, 1620Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 1620
  • NJW 2014, 3118Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3118
  • NZA 2014, 957Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 957
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil03.05.2012, 4 Sa 168/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2014

Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbil­dungs­kosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des ArbeitnehmersVorschrift zur Rückzah­lungs­pflicht wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam

Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Noch während einer laufenden Fortbildung eines Arbeitnehmers, zeichnete sich ab, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Abschluss der Fortbildung nicht entsprechend seiner neu gewonnenen Qualifikationen beschäftigen konnte. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis. Nachfolgend verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten und wies in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Regelung aus dem Fortbil­dungs­vertrag. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein eine Rückzahlungspflicht verneinten, musste sich nunmehr das Bundes­a­r­beits­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Rückzah­lungs­pflicht wegen unangemessener Benachteiligung unzulässig

Das Bundes­a­r­beits­gericht folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte eine Rückzah­lungs­pflicht des Arbeitnehmers. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten habe sich nicht aus der entsprechenden Regelung im Fortbil­dungs­vertrag ergeben. Denn diese habe den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Die Vorschrift unterscheide nämlich nicht nach dem Grund der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Es sei aber unzulässig dem Arbeitnehmer die Rückzahlung auch dann aufzuerlegen, wenn der Grund der Kündigung ausschließlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers stammt. Eine Rückzah­lungs­ver­pflichtung sei demgegenüber dann zulässig, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Verpflichtung zu entgehen.

Fehlendes Interesse an Qualifikation rechtfertigte Kündigung

Finanziert ein Arbeitgeber eine Fortbildung, bestehe zwar nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts ein Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikationen möglichst langfristig für seinen Betrieb zu nutzen. Aufgrund dieses berechtigten Interesses dürfe der Arbeitgeber daher als Ausgleich für seine finanziellen Leistungen von einem frühzeitig kündigenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ersetzt verlangen. Zeige der Arbeitgeber aber kein Interesse an der durch die Fortbildung gewonnenen Qualifikation, sei eine lange Bindung an das Unternehmen nicht gerechtfertigt. So habe der Fall hier gelegen. Dadurch, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der Qualifikation des Arbeitnehmers hatte, habe der Arbeitnehmer das Arbeits­ver­hältnis kündigen dürfen. Eine Rückzah­lungs­ver­pflichtung habe nicht bestanden, da der Grund der Kündigung aus der Sphäre des Arbeitsgebers gestammt habe

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19023

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI