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Dokument-Nr. 34904

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Urteil01.03.2022Bundesarbeitsgericht9 AZR 260/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 1520Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 1520
  • NJW 2022, 2218Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2218
  • NZA 2022, 786Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 786
  • NZA-RR 2022, 385Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 385
  • ZIP 2022, 2291Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 2291
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Würzburg, Urteil08.09.2020, 9 Ca 220/20
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil26.03.2021, 8 Sa 412/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil01.03.2022

Keine Rückzah­lungs­pflicht der Fortbil­dungs­kosten bei Kündigung wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Erbringung der ArbeitsleistungUnwirksamkeit der Rückzah­lungs­klausel

Nimmt eine Klausel zur Rückzah­lungs­pflicht der Fortbil­dungs­kosten für den Fall der Arbeitnehmer­kündigung nicht den Fall heraus, dass der Arbeitnehmer wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung kündigt, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2019 hatte eine in einer Reha-Klinik in Unterfranken beschäftigte Altenpflegerin eine Fortbildung beendet. Da sie bereits im November 2019 das Arbeits­ver­hältnis gekündigt hatte, verlangte die Arbeitgeberin die anteilige Erstattung der Fortbildungskosten. Sie verwies zur Begründung auf den Fortbil­dungs­vertrag. Danach hatte sich die Arbeitnehmerin zur Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses für mindestens sechs Monate nach Ende der Fortbildung verpflichtet. Sollte sie vorher kündigen, ohne dass dies von der Arbeitgeberin zu verschulden war, hatte sich die Arbeitnehmerin zur anteiligen Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten verpflichtet. Da die Arbeitgeberin die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nicht zu verschulden hatte, klagte sie auf anteilige Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Würzburg als auch das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Rückzah­lungs­klausel für unwirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten zu, da die entsprechende Klausel im Fortbil­dungs­vertrag unwirksam sei. Eine Rückzahlungsklausel sei unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeits­ver­hältnis vor Ablauf der Bindungsfrist kündigt, zur Erstattung der Fortbil­dungs­kosten verpflichtet, obwohl es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Kündigung wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung

Ist der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden dauerhaft nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleitung zu erbringen, sei der arbeits­ver­traglich vorgesehene Leistungs­aus­tausch nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­gericht nicht mehr möglich. Damit könne der Arbeitgeber unabhängig von der Kündigung des Arbeitnehmers dessen Qualifikation bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht nutzen. An dem Fortbestehen eines nicht mehr erfüllbaren und damit sinnentleerten Arbeits­ver­hält­nisses bestehe in der Regel kein billigenswertes Interesse. Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung eines Arbeitnehmers aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für ihn nicht amortisiert, sei dem unter­neh­me­rischen Risiko zuzurechnen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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