21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8462

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Bundesarbeitsgericht Urteil15.09.2009

Bundes­a­r­beits­gericht zu den Voraussetzungen für die Rückzahlung von Ausbil­dungs­kostenAuch nachträglich getroffenen Rückzah­lungs­ver­ein­barung ist an allgemeinen Grundsätzen zu messen

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbil­dungs­kosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhalts­kon­trolle nach den §§ 305 ff. BGB. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Geklagt hatte eine Apothe­ken­helferin, deren früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungs­maßnahme, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung nicht stand.

Arbeitnehmer darf durch Rückzah­lungs­klausel nicht unangemessen lang an Arbeits­ver­hältnis gebunden werden

Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeits­ver­hältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzah­lungs­klausel insgesamt; ein Rückzah­lungs­an­spruch besteht nicht.

Handhabung im Fall nachträglich getroffener Rückzah­lungs­ver­ein­ba­rungen

Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzah­lungs­ver­ein­barung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat das Bundes­a­r­beits­gericht offen gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungs­maßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.

Quelle: ra-online, BAG

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