23.11.2024
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Dokument-Nr. 7276

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Bundesarbeitsgericht Urteil14.01.2009

Rückzah­lungs­klausel für Fortbil­dungs­kosten mit einer Bindungsdauer von fünf Jahren ist unwirksamRückzah­lungs­klausel nur gültig bei geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer und zeitlich angemessener Bindung an den Arbeitgeber

Damit eine Rückzah­lungs­klausel, die einen Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbil­dungs­kosten verpflichtet, wirksam ist, muss die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen und der Arbeitnehmer darf nicht übermäßig lange an das Unternehmen gebunden sein. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbil­dungs­kosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeits­ver­hältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts entwickelter Richtwerte einzel­fa­ll­bezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

Zu lange Bindungsdauer ist unwirksam

Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzah­lungs­klausel insgesamt; ein Rückzah­lungs­an­spruch besteht nicht. Eine „geltungs­er­haltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertrags­aus­legung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.

Bindungsdauer von fünf Jahren ist unzulässig

Die Rückzah­lungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des BAG vom 14.01.2009

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