18.10.2024
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Dokument-Nr. 2219

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Bundesarbeitsgericht Urteil11.04.2006

BAG stärkt Arbeitnehmer - Pauschale Rückzah­lungs­klausel für Ausbil­dungs­kosten ist unwirksamArbeitsvertrag muss Grund nennen

Die pauschale Forderung eines Arbeitgebers im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbil­dungs­kosten verpflichtet ist, wenn er das Unternehmen früher als geplant verlässt, ist unwirksam. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht (BAG) entschieden.

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbil­dungs­kosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ankommt, ist diese Rückzah­lungs­klausel unwirksam.

Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeits­ver­hältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (geltungs­er­haltende Reduktion) scheidet aus.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwa­chungs­verein, beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachver­ständiger mit Teilbefugnissen für den Kraft­fahr­zeug­verkehr eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:

„Die voraus­sicht­lichen Ausbil­dungs­kosten werden ca. DM 15.000,00 betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeits­ver­hältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.“

Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte er sein Arbeits­ver­hältnis zum 30. Juni 2003. Daraufhin forderte die Klägerin von ihm die Ausbil­dungs­kosten in Höhe von 5.028,93 Euro zurück.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos, weil die vorformulierte Rückzah­lungs­klausel zu weitgehend war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des BAG vom 11.04.2006

der Leitsatz

Eine vom Arbeitgeber in einem Formu­la­r­a­r­beits­vertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbil­dungs­kosten bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ohne jede Rücksicht auf den Beendi­gungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

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