18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Urteil10.05.2016

Schrift­form­erfordernis: Telefax oder E-Mail zur Beantragung von Elternzeit nicht ausreichendEltern­zeit­ver­langen erfordert strenge Schriftform

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Telefax oder eine E-Mail nicht ausreichend ist, um die gesetzlich geforderte Schriftform zur Beantragung von Elternzeit zu wahren.

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechts­ge­staltende empfangs­be­dürftige Willen­s­er­klärung, durch die das Arbeits­ver­hältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeit­be­schäf­tigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Eltern­zeit­ver­langen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namens­un­ter­schrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

Klägerin hält Kündigung für unwirksam

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfall war als Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündi­gungs­rechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeits­ver­hältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt.

Mitteilung über Elternzeit per Telefax nicht wirksam

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bunde­a­r­beits­gericht Erfolg. Das Arbeits­ver­hältnis wurde durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst. Entgegen der Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts genoss die Klägerin nicht den Sonder­kün­di­gungs­schutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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