21.11.2024
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil19.06.2012

Leben­s­part­ner­schaft kein Grund für Kündigung während der ElternzeitInteresse an konti­nu­ier­lichem Erwerbsleben und Einhaltung der Kündigungsfrist der Kindergärtnerin höher zu bewerten als Interesse der Kirche an Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses während der Elternzeit

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat entschieden, dass eine Katholische Pfarr­kir­chen­stiftung der Leiterin eines ihrer Kindergärten nicht vorzeitig während der Elternzeit kündigen darf, nach dem diese mitgeteilt hatte, mit ihrer Partnerin eine Lebens­ge­mein­schaft begründet zu haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Leiterin eines Kindergartens einer Katholischen Pfarr­kir­chen­stiftung wegen der Geburt eines Kindes Elternzeit und teilte zugleich mit, eine Leben­s­part­ner­schaft begründet zu haben. Die Pfarr­kir­chen­stiftung beabsichtigt, der Leiterin des Kindergartens wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu kündigen, benötigt dafür aber während der Elternzeit die Zustimmung der Behörde. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie habe sich weltanschaulich neutral zu verhalten und sei an die Wertung der Kirche nicht gebunden.

Gesetzlich geforderter ausnahmsweiser besonderer Fall für Kündigung während der Elternzeit als nicht gegeben

Die daraufhin von der Pfarr­kir­chen­stiftung erhobene Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Augsburg erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht ist zwar der Auffassung, dass die Regierung von Oberbayern das kirchliche Selbst­be­stim­mungsrecht hätte berücksichtigen müssen. Gleichwohl sieht es den vom Gesetz für die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise geforderten besonderen Fall als nicht gegeben an. Das Interesse der Leiterin des Kindergartens an einem konti­nu­ier­lichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit sei höher zu bewerten als das Interesse der Kirche, das Arbeits­ver­hältnis bereits während der Elternzeit zu beenden. Berücksichtigt werden müsste, dass die staatliche Rechtsordnung Leben­s­part­ner­schaften zulasse, nicht die Leiterin des Kindergartens den Fall öffentlich gemacht habe und sie seit 13 Jahren im Kindergarten beschäftigt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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