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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil03.02.2011
EGMR: Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen Mitgliedschaft in anderer Religionsgemeinschaft gerechtfertigtKeine Verletzung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen einer Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft ist gerechtfertigt. Eine Verletzung des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit umfasst, liegt nicht vor, da die Kündigung eine notwendige Maßnahme darstellt, um die Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Falls, Astrid Siebenhaar, ist deutsche Staatsangehörige, 1964 geboren, und lebt in Keltern. Sie ist Katholikin und arbeitete von Mai 1997 an zunächst als Erzieherin in einer Kindertagesstätte einer evangelischen Gemeinde und später in der Leitung des Kindergartens einer weiteren evangelischen Gemeinde in Pforzheim. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter der evangelischen Landeskirche anwendbar seien. Diese enthalten unter anderem eine Bestimmung, die den Mitarbeiter zu Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet und eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in Organisationen untersagt, deren Grundauffassung oder Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen.
Kirche spricht fristlose Kündigung wegen Mitgliedschaft bei einer anderen Religionsgemeinschaft aus
Die Kirche wurde im Dezember 1998 anonym über die Mitgliedschaft Astrid Siebenhaars in einer anderen Religionsgemeinschaft, der „Universalen Kirche / Bruderschaft der Menschheit“, und über die Tatsache informiert, dass sie für diese Gemeinschaft Einführungskurse in deren Lehre anbot. Nachdem Astrid Siebenhaar zunächst zu der Angelegenheit befragt worden war, informierte die Kirche sie mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung über ihre fristlose Kündigung mit Wirkung zum 1. Januar 1999.
Arbeitsgericht Pforzheim: Aus Arbeitsvertrag resultierende Loyalitätspflicht gegenüber der evangelischen Kirche verletzt
Das Arbeitsgericht Pforzheim wies die Beschwerde Astrid Siebenhaars gegen ihre Kündigung im Februar 1999 zurück, da sie die aus ihrem Arbeitsvertrag resultierende Loyalitätspflicht gegenüber der evangelischen Kirche verletzt habe. Nach Auffassung des Gerichts habe dieser Verstoß einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dargestellt.
BAG: Glaubwürdigkeit der Kirche durch Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Beschwerde Astrid Siebenhaars teilweise statt, indem es befand, dass der Verstoß gegen ihre Loyalitätspflicht keine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und wies die Beschwerde zurück. Es verwies dabei insbesondere auf die Tatsache, dass Astrid Siebenhaar nicht nur Einführungskurse in die Lehre der „Universalen Kirche“ angeboten habe, sondern auch als Kontaktperson auf Anmeldeformularen für „Grundkurse für höheres geistiges Lernen“ angegeben sei. Die evangelische Kirche habe daher berechtigterweise davon ausgehen können, dass diese Aktivitäten die Arbeit Astrid Siebenhaars im Kindergarten beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Kirche in Frage stellen würden. Zudem müsse die relativ kurze Betriebszugehörigkeit Astrid Siebenhaars berücksichtigt werden. Am 7. März 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde Frau Siebenhaars nicht zur Entscheidung an.
Gerichte berufen sich hinsichtlich der Verletzung von Loyalitätspflichten auf Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts
Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (2 BvR 1703/83, 1718/83 und 856/84) zur Wirksamkeit von Kündigungen kirchlicher Mitarbeiter wegen der Verletzung von Loyalitätspflichten. Kirchliche Arbeitgeber hätten demnach das Recht, Arbeitsverhältnisse eigenständig zu regeln, Arbeitsgerichte seien allerdings an die religiösen und moralischen Maßstäbe der Kirchen nur insoweit gebunden, als diese nicht mit den Grundsätzen der Rechtsordnung in Konflikt stünde.
Beschwerdeeinreichung wegen Verletzung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Astrid Siebenhaar beklagte sich über ihre fristlose Kündigung und berief sich bei ihrer Beschwerde am 29. April 2002 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere auf Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der besagt das jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat.
Gerichtshof muss Entscheidung über Gewährung ausreichenden Kündigungsschutzes treffen
Der Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob die von den deutschen Arbeitsgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht Astrid Siebenhaars auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 9 einerseits und den Konventionsrechten der evangelischen Kirche andererseits Astrid Siebenhaar einen ausreichenden Kündigungsschutz gewährt hatte. Der Gerichtshof unterstrich, dass die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) geschützt ist.
Arbeitsgericht waren befugt über Wirksamkeit der Kündigung nach staatlichem Arbeitsrecht zu entscheiden
Mit seinen Arbeitsgerichten und einem für die Überprüfung von deren Entscheidungen zuständigen Verfassungsgericht erfüllt Deutschland im Grundsatz die positive Verpflichtung des Staates gegenüber Klägern in arbeitsrechtlichen Streitfällen. Astrid Siebenhaar hatte vor einem Arbeitsgericht geklagt, das dazu befugt war, über die Wirksamkeit ihrer Kündigung nach staatlichem Arbeitsrecht unter Berücksichtigung des kirchlichen Arbeitsrechtes zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht war zu der Auffassung gelangt, dass sich ihr Arbeitgeber im Anbetracht ihres aktiven Engagements für die „Universale Kirche“ nicht habe darauf verlassen können, dass sie seine Ideale respektieren würde.
Kündigung stellt notwendige Maßnahme dar, um Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren
Die deutschen Arbeitsgerichte hatten alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls berücksichtigt und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen. Nach Auffassung der Gerichte kam die Kündigung einer notwendigen Maßnahme gleich, um die Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren, ein Interesse, das schwerer gewogen habe als Astrid Siebenhaars Interesse, ihre Stelle zu behalten. Die Gerichte hatten ferner die relativ kurze Betriebszugehörigkeit Astrid Siebenhaars berücksichtigt. Die Tatsache, dass die deutschen Gerichte den Interessen der evangelischen Kirche nach sorgfältiger Abwägung ein größeres Gewicht eingeräumt hatten als denen Astrid Siebenhaars, steht nicht an sich in Konflikt mit der Konvention.
Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 9 vorlag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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