21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil01.07.2010

LAG Düsseldorf: Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksamBei gleicher Beschäftigung protes­tan­tischer und katholischer Mitarbeiter darf kein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz erfolgen

Einem Abteilungsarzt (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft kann nicht wegen einer erneuten Eheschließung gekündigt werden. Auch wenn der dem Arbeits­ver­hältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre bedingt, darf hieraus kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz erfolgen. Erst recht nicht, wenn das Krankenhaus mit protes­tan­tischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hat und bei erneuter Hochzeit eines protes­tan­tischen Mitarbeiters keine Kündigung erfolgt. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebten der Kläger und seine erste Ehefrau seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulie­rungs­ver­fahren ein. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30. März 2009 zum 30. September 2009 gekündigt. Der dem Arbeits­ver­hältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der hiergegen eingelegten Klage des Arztes stattgegeben.

Sofortige Kündigung bei erneuter Heirat trotz längerer Kenntnis über eheähnliche Gemeinschaft unver­hält­nismäßig

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf kam in der Berufungs­ver­handlung zu dem Ergebnis, dass das verfas­sungs­rechtlich verbürgte Selbst­be­stim­mungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündi­gungs­schutz­ver­fahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protes­tan­tischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protes­tan­tischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeits­recht­lichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unver­hält­nismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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