21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.03.2006

Kündigung wegen Kirchenaustritt kann Sperrzeit bei Arbeits­lo­sengeld rechtfertigen

Die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur Verwirklichung der Religi­o­ns­freiheit stellt nur dann einen wichtigen Grund dar und verhindert den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeits­lo­sengeld, wenn die Verwirklichung der Religi­o­ns­freiheit schwerer wiegt als die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung.

Eine Versicherte war seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des Verbandes, die vorsehen, dass Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiter­be­schäftigt werden. Wenige Tage nach dem die Versicherte aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeits­los­meldung stellte die Arbeits­ver­waltung eine 12-wöchige Sperrzeit fest, während der kein Arbeits­lo­sengeld gezahlt wird. Die Klägerin habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeits­lo­sigkeit selbst herbeigeführt.

Diese Entscheidung der Arbeits­ver­waltung hat das Landes­so­zi­al­gericht jetzt bestätigt. Die Klägerin konnte sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertrags­widriges Verhalten berufen. Dabei konnte offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekennt­nis­freiheit überhaupt berührt ist. Dagegen spricht, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeits­ver­trages damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliert. Auf jeden Fall müssen die Grundrechte der Klägerin mit den Gemein­schafts­be­langen abgewogen werden. Der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung, die verfas­sungs­rechtlich an das Sozial­staats­prinzip anknüpft, kommt ein hoher Stellenwert zu. Die Klägerin hätte zunächst versuchen müssen, unter Aufrecht­er­haltung des bisherigen Arbeits­ver­hält­nisses einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2006

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