21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15267

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Urteil19.02.2013Bundesarbeitsgericht9 AZR 461/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2013, 907Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 907
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil18.05.2011, 5 Sa 93/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2013

BAG zum Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der ElternzeitArbeitnehmer kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeits­vertrags­parteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertrag­s­än­derung anzunehmen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Vereinbarung der Parteien steht Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht entgegen der Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Eltern­teil­zeit­re­ge­lungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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