18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.09.2014

Bewerber muss vorhandene Schwer­be­hin­derung für Anspruch auf Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Bewer­bungs­schreiben mitteilenUnauffällige Informationen oder eine in den Bewerbungs­unter­lagen befindliche Kopie des Schwer­behinderten­aus­weises nicht ausreichend

Ein schwer­be­hin­derter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewer­bungs­schreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist schwer­be­hin­derter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Im Juni 2010 bewarb er sich erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewer­bungs­ver­fahren, zu dem auch die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos.

Kläger verlangt Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Schwer­be­hin­derung

Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen perso­na­l­füh­renden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet. Weder im Bewer­bungs­an­schreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Eigenschaft als schwer­be­hin­derter Mensch hin. Allerdings hatte er einem Konvolut von Anlagen (Umfang 29 Blatt) als Blatt 24 eine Fotokopie seines Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises beigefügt. Auch diese Bewerbung scheiterte, ohne dass der Kläger von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen worden war. Der Kläger verlangt eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sieht. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte ihn die Beklagte aufgrund seiner Schwer­be­hin­derung in jedem Fall zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einladen müssen.

Bewerber muss auf Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft im Bewer­bungs­an­schreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinweisen

Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Auf die Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft ist gegebenenfalls im Bewer­bungs­an­schreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewer­bungs­un­terlagen befindliche Kopie des Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises sind keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers. Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Entscheidend ist die Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Auch ist das Daten­schutzrecht zu berücksichtigen. Es liegt in der Entscheidung des schwer­be­hin­derten Menschen, ob er die Schwer­be­hin­derung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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