18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Urteil22.08.2013

Schwer­behinderten­vertretung muss bei Entscheidungen über Bewerbungen schwer­be­hin­derter Menschen auch bei Interessen­kollisionen beteiligt werdenEbenfalls eingereichte Bewerbung der Vertrau­ens­person der schwer­be­hin­derten Menschen steht Beteiligung Schwer­behinderten­vertretung nicht entgegen

Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwer­be­hin­derten Menschen ist die Schwer­behinderten­vertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrau­ens­person der Schwer­be­hin­derten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG), weil sich der Kläger als schwer­be­hin­derter Mensch bei der Entscheidung über seine Bewerbung diskriminiert sieht. Bei der Beklagten, einer Spielbank, waren zwei Beför­de­rungs­stellen als "Tischchef" ausgeschrieben. Darauf bewarben sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwer­be­hin­der­ten­ver­treter und der Kläger, der stell­ver­tre­tendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist. Die Beklagte teilte dem Schwer­be­hin­der­ten­ver­treter mit, dass sie wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Inter­es­sen­kol­lision weder ihn noch den Kläger als seinen Stellvertreter an der Auswah­l­ent­scheidung beteiligen werde. Sie entschied sich schließlich für zwei andere Kandidaten. Bei der Auswah­l­ent­scheidung sieht sich der Kläger als schwer­be­hin­derter Mensch diskriminiert, worauf die unterlassene Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung hinweise.

Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung hätte bei der Entscheidung über die Bewerbung beteiligt werden müssen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers hätte die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung nach § 81 SGB IX beteiligt werden müssen. Dem stand nicht entgegen, dass sich die Vertrau­ens­person der schwer­be­hin­derten Menschen selbst und der Stellvertreter auf eine der zu besetzenden Stellen beworben hatten. Einen möglichen Inter­es­sen­konflikt zwischen Bewerbern hätte der Kläger verhindern können, indem er nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung des Schwer­be­hin­der­ten­ver­treters als seines direkten Konkurrenten um die zu besetzende Stelle ausdrücklich hätte ablehnen können. Dagegen oblag es nicht dem Arbeitgeber, von der gesetzlich vorge­schriebenen Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung Abstand zu nehmen.

LAG muss erneut über mögliche Entschä­di­gungs­ansprüche nach dem AGG entscheiden

Das Bundes­a­r­beits­gericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die Verletzung der Pflichten zur Förderung schwer­be­hin­derter Menschen nach dem Sozial­ge­setzbuch IX vorliegend eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung indiziert und ob ggf. die Beklagte ihre Vorgehensweise so zu rechtfertigen vermag, dass ein Entschä­di­gungs­an­spruch des Klägers nach AGG ausscheidet.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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