23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss17.08.2010

BAG begrenzt Mitwir­kungs­rechte der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tungenRechte der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung bei Besetzung von Führungsstellen

Über die Mitwirkung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung bei Vergabe von Führungs­po­si­tionen hatte das Bundes­a­r­beits­gericht im hiesigen Verfahren zu entscheiden.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwer­be­hin­derten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungs­po­sition besetzt, muss die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung nur dann am Beset­zungs­ver­fahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwer­be­hin­der­ten­spe­zi­fische Führungs­an­for­de­rungen stellt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behin­de­rungs­gerecht zu gestalten.

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschafts­verbands Rheinland möchte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungs­funktion mindestens ein schwer­be­hin­derter Mensch zugeordnet ist.

Kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht

Der Feststel­lungs­antrag der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung hatte vor dem neunten Senat kein Erfolg. Die Betei­li­gungs­rechte der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwer­be­hinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme - wie hier die Besetzung der Führungs­po­sition - in gleicher Weise auf schwer­be­hinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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