18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9107

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Beschluss20.01.2010Bundesarbeitsgericht7 ABR 39/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil01.04.2008, 3 TaBV 1/08
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Bundesarbeitsgericht Beschluss20.01.2010

BAG: Wahlvorschläge zu Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung müssen im Original eingereicht werdenPer Telefax eingereichte Wahlvorschläge nicht ausreichend

Wahlvorschläge für die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung müssen innerhalb der Einrei­chungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützun­ter­schriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht. Der Wahlvorstand muss das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können. Dies kann er nur, wenn ihm die Origi­nal­un­ter­schriften vorliegen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Für die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung ist es allerdings nicht erforderlich, dass sich sämtliche Stützun­ter­schriften auf demselben Blatt befinden. Es muss aber gewährleistet sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. Dies kann beispielsweise durch die körperliche Verbindung mehrerer Blätter oder durch die Angabe eines gemeinsamen Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.

Wahl zu Recht für ungültig erklärt

Die Antragsteller machten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht in einem Wahlan­fech­tungs­ver­fahren geltend, dass der Wahlvorstand einen für die Wahl der Bezirks­schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung per Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Wahlanfechtung war dennoch erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlaus­schreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte. Das Bundes­a­r­beits­gericht erklärte deshalb, wie bereits das Landes­a­r­beits­gericht, die Wahl für ungültig.

Quelle: ra-online, BAG

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