21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.08.2010

Keine Diskriminierung eines Schwer­be­hin­derten bei Bewerbung auf bereits besetzte StelleBenachteiligung bei Stellen­be­setzung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG)

Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausge­schriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Beset­zungs­ent­scheidung vorlag.

Die Beklagte hatte im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwick­lungs­in­genieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwer­be­hin­derter Menschen als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29.12. wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach de AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förde­rungs­vor­schriften des Sozial­ge­setz­buches für schwer­be­hinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.

Stelle wurde vor Bewer­bungs­eingang neu besetzt

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum "Beschäftigten" im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er als "Beschäftigter" keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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