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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 8321

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Beschluss18.08.2009Bundesarbeitsgericht1 ABR 47/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 131, 342Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 131, Seite: 342
  • MDR 2010, 454Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 454
  • NJW-Spezial 2010, 84Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 84
  • NZA 2010, 222Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2010, Seite: 222
  • ZTR 2010, 208Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2010, Seite: 208
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil06.03.2008, 9 TaBV 251/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss18.08.2009

BAG zu alters­diskri­mi­nie­renden Stellen­ausschreibungenAlters­beschränkungen in Stellenanzeigen nur bei ausreichender inhaltlicher Begründung zulässig

Die Begrenzung einer inner­be­trieb­lichen Stellen­ausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine Alters­be­schränkung in einer Stellenanzeige kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskri­mi­nie­rungs­freien Stelle­n­aus­schreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.

Begrenztes Personalbudget als Begründung nicht ausreichend

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stelle­n­aus­schrei­bungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/09 des BAG vom 18.08.2009

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