Dokument-Nr. 8321
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- BAGE 131, 342Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 131, Seite: 342
- MDR 2010, 454Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 454
- NJW-Spezial 2010, 84Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 84
- NZA 2010, 222Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2010, Seite: 222
- ZTR 2010, 208Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2010, Seite: 208
- Amtsgericht Aachen, Urteil06.03.2008, 9 TaBV 251/07
Bundesarbeitsgericht Beschluss18.08.2009
BAG zu altersdiskriminierenden StellenausschreibungenAltersbeschränkungen in Stellenanzeigen nur bei ausreichender inhaltlicher Begründung zulässig
Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine Altersbeschränkung in einer Stellenanzeige kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.
Begrenztes Personalbudget als Begründung nicht ausreichend
Das Bundesarbeitsgericht hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/09 des BAG vom 18.08.2009
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