21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6648

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Arbeitsgericht Mainz Urteil02.09.2008

Schwangere hat Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz wegen BenachteiligungLiegt Indiz vor, muss der Arbeitgeber diesen widerlegen

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeits­ver­hältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeits­ein­kommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG).

Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nicht­ver­län­gerung eines befristeten Arbeits­ver­trages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nicht­ver­län­gerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nicht­ver­län­gerung des Arbeits­ver­trages sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des ArbG Mainz vom 08.09.2008

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