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Dokument-Nr. 8952

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Bundesarbeitsgericht Urteil17.12.2009

BAG: Diskriminierung bei der Stellen­be­setzung aufgrund einer vermuteten Behinderung unzulässigAlleinige Annahme eines Diskri­mi­nie­rungs­merkmals stellt Verstoß gegen Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz dar

Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benach­tei­ligende ein Diskri­mi­nie­rungs­merkmal nur annimmt. Schon in einem Bewer­bungs­ge­spräch gestellte Fragen nach näher bezeichneten gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen und die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, können auf eine mögliche Benachteiligung schließen lassen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissen­schaft­lichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewer­bungs­ge­spräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psycho­the­ra­peutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.

BAG weist Sache zur erneuten Verhandlung an Landes­a­r­beits­gericht zurück

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschä­di­gungs­zahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Der Argumentation des Landes­a­r­beits­ge­richts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist das Bundes­a­r­beits­gericht nicht gefolgt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, BAG

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