18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15287

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Urteil21.02.2013Bundesarbeitsgericht8 AZR 180/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2778Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2778
  • NZA 2013, 840Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 840
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil20.12.2011, 3 Sa 1505/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.02.2013

Arbeitnehmer muss Benachteiligung im Bewer­bungs­ver­fahren wegen Schwer­be­hin­derung nachweisen könnenKein Anspruch auf Schadensersatz ohne eindeutige Indizien für Benachteiligung

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleich­be­handlungs­gesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien über einen Entschä­di­gungs­an­spruch der Klägerin. Diese ist schwerbehindert und wurde bei einer Bewerbung nicht berücksichtigt. Sie war seit 1996 als Büro- und Schreibkraft im Bundes­prä­si­dialamt tätig. Nach längerer Erkrankung wurde im Rahmen eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements im Dezember 2009 festgelegt, dass sie nach Möglichkeit die Beschäf­ti­gungs­dienst­stelle wechseln solle. Das Bundes­prä­si­dialamt wandte sich daraufhin auch an den Deutschen Bundestag, ob diese - nicht namentlich bezeichnete - Beschäftigte dort eingesetzt werden könne. Im Juni 2010 schrieb der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretärin/ Zweitsekretär für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages aus. Auf diese Stelle bewarb sich die Klägerin, die über die verlangte berufliche Ausbildung verfügt, unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung. Am 20. August 2010 fand ein Vorstel­lungs­ge­spräch mit der Klägerin statt, an dem vonseiten des Deutschen Bundestages über zehn Personen teilnahmen, u.a. die Vertrauensfrau der Schwer­be­hin­derten. Ohne Angabe von Gründen wurde der Klägerin am 1. September 2010 eine Absage erteilt. Nach der Ankündigung, Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend zu machen, teilte der Deutsche Bundestag am 10. Dezember 2010 mit, dass die Ablehnung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Schwer­be­hin­derung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstel­lungs­ge­sprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Hinweise auf Ablehnung aufgrund der Schwer­be­hin­derung nicht erkennbar

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Entschä­di­gungsklage auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwer­be­hin­derung erfolglos geblieben. Zwar hat die Beklagte die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht dargelegt. Dazu wäre sie jedoch nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nur verpflichtet gewesen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwer­be­hin­derten Menschen nicht hinreichend nach § 71 SGB IX nachgekommen wäre. Das hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Tatsachen stellen keine Indizien dafür dar, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlegen ist. Auch der Ablauf des Vorstel­lungs­ge­spräches lässt diesen Schluss nicht zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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