21.11.2024
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Dokument-Nr. 12763

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Bundesarbeitsgericht Urteil14.12.2011

Keine zeitliche Begrenzung des Vertrau­ens­schutzes für „Altverträge“ bei Auslegung einer Verwei­sungs­klausel als Gleich­stel­lungs­abredeBei „Altverträgen“ bleibt Inhalt des Arbeits­ver­trages unverändert in der zur Zeit des Wegfalls der Tarif­ge­bun­denheit geltenden Fassung

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass der Vertrau­ens­schutz für so genannte "Altverträge" bei der Auslegung einer Verwei­sungs­klausel als Gleich­stel­lungs­abrede unbegrenzt fortbesteht.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls hatten im Jahr 1992 einen formularmäßigen Arbeitsvertrag unterzeichnet, in dem die Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe des damals geltenden Tarifvertrages für den Einzelhandel Brandenburg vereinbart worden war. Im übrigen sollte sich das Arbeitsverhältnis „nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte“ richten.

Arbeitnehmerin macht Vergü­tungs­dif­fe­renzen zwischen dem aktuellen Tarifentgelt und der an sie tatsächlich gezahlten Vergütung geltend

Die beklagte Arbeitgeberin trat 1997 aus dem Arbeit­ge­ber­verband aus. Im März 2008 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung entsprechend des aktuellen Tarifvertrages des Einzelhandels Brandenburg. Die Beklagte verweigerte dies, weil aus ihrer Sicht in der arbeits­ver­trag­lichen Verwei­sungs­klausel eine Gleich­stel­lungs­abrede zu sehen sei. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Vergü­tungs­dif­fe­renzen zwischen dem aktuellen Tarifentgelt und der an sie tatsächlich gezahlten Vergütung geltend. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen.

Dynamik der Verwei­sungs­klausel entfällt bei Beendigung der Tarif­ge­bun­denheit

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Eine vor dem 1. Januar 2002 arbeits­ver­traglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag („Altvertrag“) ist gewöhnlich dann als Gleich­stel­lungs­abrede auszulegen, wenn sie auf den einschlägigen Tarifvertrag verweist, an den der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt selbst gebunden ist. Endet seine Tarif­ge­bun­denheit zu einem späteren Zeitpunkt, entfällt die Dynamik der Verweisung. Der Tarifvertrag bleibt dann statisch in der zur Zeit des Wegfalls der Tarif­ge­bun­denheit geltenden Fassung Inhalt des Arbeits­ver­trages. Zwar hat das Bundes­a­r­beits­gericht diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben. Es gewährt hinsichtlich so genannter „Altverträge“ jedoch Vertrauensschutz, zu dessen zeitlicher Begrenzung kein Anlass besteht.

Klägerin kann keine Vergütung nach aktuellem Tarifstand verlangen

Die Verwei­sungs­klausel im Arbeitsvertrag ist als Gleich­stel­lungs­abrede auszulegen. In ihrer Gesamtheit nimmt sie hinreichend klar auf den zu jener Zeit geltenden Tarifvertrag für den Einzelhandel Brandenburg Bezug. Der Vierte Senat hat seine Rechtsprechung zur Gleich­stel­lungs­abrede inzwischen zwar geändert (Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -). Für Verwei­sungs­klauseln, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, gewährt er aber Vertrau­ens­schutz, so dass es auch im vorliegenden Fall bei der früheren Auslegungsregel verbleibt. Die Klägerin kann deshalb keine Vergütung nach dem aktuellen Tarifstand verlangen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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