21.11.2024
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Dokument-Nr. 2730

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Urteil25.07.2006Bundesarbeitsgericht3 AZR 134/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.07.2006

Dynamische Verweisung auf das Regelungswerk des Öffentlichen Dienstes

Bestimmt ein Hausta­rif­vertrag für ein Unternehmen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs, dass für die Arbeiter der BMT-G-O vom 10. Dezember 1990 und „die diesen im Bereich der Gemeinden... ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung“ findet, soweit der Hausta­rif­vertrag keine Abweichungen enthält, so liegt eine dynamische Verweisung auf das gesamte Regelungswerk für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes vor.

Anzuwenden sind auch ergänzende Tarif­be­stim­mungen zum BMT-G-O, die erst nach Abschluss des Hausta­rif­ver­trages in Kraft getreten sind. Dies gilt auch für Versor­gung­s­ta­rif­verträge. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der keinem Verband angehörige Arbeitgeber mit der Gewerkschaft ÖTV im Jahr 1996 einen Hausta­rif­vertrag geschlossen, der eine entsprechende Verweisung enthielt. § 12 BMT-G-O, der eine Zusatz­ver­sorgung der Arbeiter vorsieht, war zwar zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen, trat aber erst zum 1. Januar 1997 in Kraft. Bei späteren Fassungen des Hausta­rif­ver­trages blieb die Verwei­sungs­klausel unverändert. Die Auffassung des Arbeitgebers, nur auf die bei Abschluss des Hausta­rif­ver­trages geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes könne verwiesen worden sein, setzte sich nicht durch. Wie schon die Vorinstanz bejahte auch das Bundes­a­r­beits­gericht in diesem Fall eine umfassende dynamische Verweisung, die Tarif­ent­wick­lungen der Zukunft einschließt. Durch den Hausta­rif­vertrag sollten die Arbeitnehmer des verbandsfreien Arbeitgebers denen des öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden. Ausnahmen davon hätten im Hausta­rif­vertrag ausdrücklich geregelt werden müssen. Die von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeiter können daher zeitgleich mit denen des öffentlichen Dienstes eine Zusatz­ver­sorgung beanspruchen.

Erläuterungen

Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2004 - 5 Sa 618/03 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/06 des BAG vom 25.07.2006

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