18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.01.2011

BAG zur Rückzahlung von Weiter­bildungs­kosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeits­verhältnissesRückzah­lungs­klauseln bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses vor Abschluss der Ausbildung (Inhalts­kon­trolle) sind wirksam

Scheidet ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeits­ver­hältnis aus, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung von Weiter­bil­dungs­kosten. Die Rückzah­lungs­klausel ist somit wirksam. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit war der Beklagte seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangs­ver­ein­barung über die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkas­sen­be­trie­bswirt. Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und Prüfungs­ge­bühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeits­ver­hältnis ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbil­dungs­ab­schnitte. Danach kündigte er das Arbeits­ver­hältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbil­dungs­ab­schnitt nicht mehr teil.

Beklagter durch Rückzah­lungs­klausel nicht unangemessen benachteiligt

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der Weiter­bil­dungs­kosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam Durch die Bindung an das Arbeits­ver­hältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkas­sen­be­trie­bswirt wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

Weiterbildung muss für Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeits­ver­hältnis ausscheidet, hält einer Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbil­dungs­ab­schnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbil­dungs­ab­schnitte den Vorgaben der Weiter­bil­dungs­ein­richtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbil­dungs­ab­schnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzah­lungs­ver­ein­barung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbil­dungs­ab­schnitten einer Angemes­sen­heits­kon­trolle unterliegt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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