21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil10.07.2013

Arbeitsagentur darf bei Versetzungen nicht nur Beschäftigte mit zuvor befristeten Arbeits­ver­trägen berücksichtigenBAG zur Auswah­l­ent­scheidung bei Versetzungen

Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31. Dezember 2011 befristeten Arbeits­ver­hält­nisses in der Agentur für Arbeit in Pirna beschäftigt. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat mit Urteil vom 9. März 2011 entschieden, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der so genannten haushalts­recht­lichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann. Daraufhin "entfristete" die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge, auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2011 zur Agentur für Arbeit in Weiden.

Arbeitnehmerin hält Versetzung für unbillig

Die Klägerin hält die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände für unbillig, im Übrigen sei die Auswah­l­ent­scheidung falsch erfolgt. Die Beklagte hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmer aus haushalts­recht­lichen Gründen nur in denjenigen Arbeit­s­agenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Auch sei es zulässig gewesen, in ihre Auswah­l­über­le­gungen lediglich die Arbeitnehmer aus dem so genannten Entfris­tungs­überhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auch dem Betriebsfrieden gedient.

BAG erklärt Versetzung im vorliegenden Fall für unwirksam

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Die Beklagte ist zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Perso­na­l­überhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung ist wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Weil die Arbeitgeberin in die Auswah­l­ent­scheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen hat und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, ergab sich im Streitfall die Unwirksamkeit der Versetzung.

Hinweis:

Sowohl beim Bundes­a­r­beits­gericht als auch bei den Insta­nz­ge­richten sind noch zahlreiche vergleichbare Rechtss­trei­tig­keiten anhängig, die Versetzungen aus verschiedenen Arbeit­s­agenturen betreffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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