21.11.2024
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Dokument-Nr. 11269

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Urteil10.03.2011Bundesarbeitsgericht7 AZR 728/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 104Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 104
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil31.07.2009, 3 Sa 1657/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.03.2011

BAG: Haushalts­be­fris­tungen bei der Bundesagentur für Arbeit rechtfertigen keine Befristung von Arbeits­ver­hält­nissenHaushaltsplan aufstellendes Organ darf nicht mit Arbeitgeber identisch sein

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeits­ver­hält­nissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfas­sungs­konforme Auslegung der Vorschrift. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wehrte sicht gegen die Befristung seines Arbeits­ver­hält­nisses zum 31. Dezember 2008. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich zur Begründung der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und sich darauf berufen, dass ihr Haushaltplan für 2008 Haushaltsmittel für 5800 befristete Stellen vorsah und der Kläger aus diesen Mitteln vergütet wurde.

BAG bejaht Unwirksamkeit der Befristung

Der Kläger hatte - wie bereits beim Landes­a­r­beits­gericht - mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses war unwirksam.

Bundesagentur für Arbeit darf in Doppelrolle als Haushalts­plangeber und Arbeitgeber keine Privilegierung zukommen

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushalts­mitteln vergütet wird, die haushalts­rechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeits­ver­hält­nissen, die der Privat­wirt­schaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleich­be­handlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushalts­plangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.

Erläuterungen

Der Siebte Senat hat mit denselben Erwägungen der Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Befristung ihres Arbeits­ver­hält­nisses bei der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben, die auf den Haushaltsplan für 2007 gestützt wurde (- 7 AZR 47/10 -).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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