21.11.2024
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Dokument-Nr. 12749

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2011

Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer während eines Arbeitskampfes bedarf nicht der Zustimmung des BetriebsratsMitbestimmung des Betriebsrats würde Arbeits­kampf­freiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigen

Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der Begrenzung von Streikfolgen dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dessen Mitbe­stim­mungsrecht entfällt bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, weil ansonsten die Arbeits­kampf­freiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall betreibt die Arbeitgeberin einen Lebens­mit­tel­groß­handel. Am Standort Frechen unterhält sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Während eines zunächst auf den Abschluss eines Verband­s­ta­rif­vertrags und später nur noch auf den Abschluss eines betrie­bs­be­zogenen Hausta­rif­vertrags gerichteten Arbeitskampfs im Logistikzentrum versetzte sie dorthin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vorübergehend zur Streikabwehr. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie hieran nicht.

Arbeitgeber muss Betriebsrat rechtzeitig die zur Streikabwehr eingesetzten Arbeitnehmer mitteilen

Ihrem Antrag auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe, hat das Bundes­a­r­beits­gericht entsprochen. Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streik­bruch­arbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Die mit dem gesetzlichen Zustim­mungs­er­for­dernis und dem darauf bezogenen Anhörungs­ver­fahren verbundenen Erschwernisse sind geeignet, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betrie­bs­be­zogenen Hausta­rif­vertrags gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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