18.10.2024
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Dokument-Nr. 12924

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.01.2012

Betriebsrat hat kein Mitbe­stim­mungsrecht bei Versetzungen von Beamten eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AGBetrie­bs­ge­mein­schaft verliert durch Betrie­bs­s­till­legung ihre Existenz

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG ist nicht berechtigt, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Nach den Regelungen des Postper­so­na­l­rechts­ge­setzes unterliegen die Beamten in den Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen den Bestimmungen des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Perso­na­l­an­ge­le­gen­heiten der Beamten - wie zum Beispiel Versetzungen - die Betei­li­gungs­rechte nach dem Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­gesetz zu.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen kommt im abgebenden Betrieb nicht mehr zum Tragen

Im vorliegenden Fall ging es um die Schließung der Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG. Die dort beschäftigten Beamten wurden zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt. Der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes rügte im perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Beschluss­ver­fahren die Missachtung seines Mitbe­stim­mungs­rechts bei Versetzungen. Das Bestehen eines dahingehenden Rechts hat das Oberver­wal­tungs­gericht Saarlouis mit der Begründung verneint, die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme nach ihrem Sinn und Zweck im Falle einer Betrie­bs­s­till­legung nicht mehr zum Tragen.

Zustim­mungs­ver­wei­gerung des Betriebsrats würde wegen Stilllegung des Betriebes zu keinem konstruktiven Ergebnis führen

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gefolgt. Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese soll vor Arbeits­ver­dichtung, die mit der Versetzung verbunden sein können, und vor sachwidriger Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfallen bei einer Betrie­bs­s­till­legung, weil damit zugleich die Betrie­bs­ge­mein­schaft ihre Existenz verliert und alle Beschäftigten versetzt werden müssen. Die Indivi­du­al­in­teressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiter­be­schäf­tigung, werden durch die Mitbestimmung beim Sozialplan wahrgenommen. Letztere fiel hier in die Zuständigkeit des im Unternehmen gebildeten Gesamt­be­trie­bsrats, wie bereits anderweitig gerichtlich geklärt war. Dagegen würde die Zustim­mungs­ver­wei­gerung des Betriebsrats in einem etwaigen Mitbe­stim­mungs­ver­fahren bei Versetzung zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiter­be­schäf­tigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheidet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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