18.10.2024
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Dokument-Nr. 9259

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Urteil23.02.2010Bundesarbeitsgericht9 AZR 3/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil04.07.2008, 22 Sa 2174/07
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Bundesarbeitsgericht Urteil23.02.2010

BAG: Versetzung einer Tages­zei­tungs­re­dak­teurin in eine Entwick­lungs­re­daktion unzulässigEntwicklung neuer Produkte nicht Teil des Berufsbild eines Redakteurs

Eine Versetzung einer Tages­zei­tungs­re­dak­teurin in einen Bereich, der nichts mit dem eigentlichen Berufsbild eines Redakteurs zu tun hat, ist nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeits­be­din­gungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betrie­bs­ver­ein­barung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. geregelt:

„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“

Klägerin wehrt sich gegen Versetzung in andere Redaktion

Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwick­lungs­re­daktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesund­heits­beilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.

BAG erklärt Versetzung für unzulässig

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redak­teur­stä­tigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröf­fent­lichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.

Quelle: ra-online, BAG

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