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- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil04.07.2008, 22 Sa 2174/07
Bundesarbeitsgericht Urteil23.02.2010
BAG: Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion unzulässigEntwicklung neuer Produkte nicht Teil des Berufsbild eines Redakteurs
Eine Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in einen Bereich, der nichts mit dem eigentlichen Berufsbild eines Redakteurs zu tun hat, ist nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. geregelt:
„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“
Klägerin wehrt sich gegen Versetzung in andere Redaktion
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.
BAG erklärt Versetzung für unzulässig
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2010
Quelle: ra-online, BAG
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