Dokument-Nr. 14395
Permalink https://urteile.news/
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil12.09.2011, 9 Sa 45/11
- BAG: Für Karenzentschädigung muss nur verbindlicher Teil eines Wettbewerbsverbots eingehalten werdenBundesarbeitsgericht, Urteil21.04.2010, 10 AZR 288/09
- Hessisches LAG: Fristlose Kündigung auch während der Freistellung vor vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses möglichHessisches Landesarbeitsgericht, Urteil29.08.2011, 7 Sa 248/11
- Kein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit nach KündigungBayerisches Landessozialgericht, Urteil15.04.2008, L 5 KR 22/08
Bundesarbeitsgericht Urteil17.10.2012
Freistellung nach Kündigung: Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an alten Arbeitgeber abtretenBAG zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
Ein Arbeitnehmer, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt, ist nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.
Sachverhalt
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf.
Ehemalige Arbeitgeberin verlangt Herausgabe der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots
Die klagende Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.
Beklagter nicht zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Festgehalts verpflichtet
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber ist kein „Geschäft“ im Sinne von § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14395
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.