22.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil17.10.2012

Freistellung nach Kündigung: Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an alten Arbeitgeber abtretenBAG zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbe­wer­bs­verbots

Ein Arbeitnehmer, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses freigestellt wird und während dieser Freistel­lungszeit ein Arbeits­ver­hältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt, ist nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbe­wer­bs­verbots herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbe­wer­bs­verbots Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.

Sachverhalt

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeits­ver­hältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündi­gungs­schutz­prozess aufgrund ordentlicher arbeit­ge­ber­seitiger Kündigung. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeits­ver­hältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf.

Ehemalige Arbeitgeberin verlangt Herausgabe der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung wegen Verletzung des Wettbe­wer­bs­verbots

Die klagende Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbe­wer­bs­verbots die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.

Beklagter nicht zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Festgehalts verpflichtet

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber ist kein „Geschäft“ im Sinne von § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergü­tungs­ansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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