18.12.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil29.08.2011

Hessisches LAG: Fristlose Kündigung auch während der Freistellung vor vereinbartem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses möglichVersenden vertraulicher Firmendaten an eigene private E-Mail-Adresse stellt schwerwiegende Vertrags­ver­letzung dar

Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeits­ver­trag­lichen Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendi­gungs­termin freigestellten Arbeitnehmer eine außer­or­dentliche Kündigung in Betracht. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Der 36- jährige, verheiratete Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits war seit Oktober 2008 bei seiner Arbeitgeberin, einer Bank aus Düsseldorf, als Firmen­kun­den­be­treuer tätig, seit April 2009 mit Prokura. Am 16. Juni 2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses zum 31. Dezember 2010 und die Freistellung des Klägers ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 bei Fortzahlung der Bezüge.

Kläger übermittelt dem Bankgeheimnis unterliegende Daten an seine private E-Mail-Adresse

Am 29./30. Juni 2010 übermittelte der Kläger insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 166 Dateianhängen an sein privates E-Mail Postfach bei gmx.de. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, darunter Daten der vom Kläger betreuten Kunden; Dokumente, in denen die einem Unternehmen eingeräumten Kreditlinien und in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet werden; Risikoanalysen für diverse Unternehmen, Kreditverträge u.ä.

Arbeitgeber kündigt Arbeits­ver­hältnis fristlos

Hiervon erfuhr die Beklagte am 7. Juli 2010 durch ihre Daten­schutz­kom­mission. Am 20. Juli 2010 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger fristlos. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Mail Erfolg. Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Fehlverhalten macht Festhalten an Arbeits­ver­hältnis und Fortzahlung der Bezüge unzumutbar

Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogen Arbeits­ver­hältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wieder­ho­lungs­gefahr aber nicht entgegen. Der Kläger habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihr das Festhalten an dem Arbeits­ver­hältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des Klägers habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.

Gericht erachtet Recht­fer­ti­gungen des Klägers als unbeachtliche Schutz­be­haup­tungen

Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainings­zwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landes­a­r­beits­gericht als unbeachtliche Schutz­be­hauptung.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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