18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9554

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.04.2010

BAG: Für Karen­zent­schä­digung muss nur verbindlicher Teil eines Wettbe­wer­bs­verbots eingehalten werdenVertraglich geregeltes Wettbe­wer­bs­verbot muss dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB ein Wettbe­wer­bs­verbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karen­zent­schä­digung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbe­wer­bs­verbot. Daher setzt der Anspruch nicht vor, dass der Arbeitnehmer das Wettbe­wer­bs­verbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstel­lungs­ver­hält­nisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkur­ren­z­un­ter­nehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handels­ver­treter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.

Vereinbartes Wettbe­wer­bs­verbot war unverbindlich

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karen­zent­schä­digung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbe­wer­bs­verbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbe­wer­bs­verbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karen­zent­schä­digung.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9554

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI