21.11.2024
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Dokument-Nr. 9554

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.04.2010

BAG: Für Karen­zent­schä­digung muss nur verbindlicher Teil eines Wettbe­wer­bs­verbots eingehalten werdenVertraglich geregeltes Wettbe­wer­bs­verbot muss dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB ein Wettbe­wer­bs­verbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karen­zent­schä­digung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbe­wer­bs­verbot. Daher setzt der Anspruch nicht vor, dass der Arbeitnehmer das Wettbe­wer­bs­verbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstel­lungs­ver­hält­nisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkur­ren­z­un­ter­nehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handels­ver­treter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.

Vereinbartes Wettbe­wer­bs­verbot war unverbindlich

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karen­zent­schä­digung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbe­wer­bs­verbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbe­wer­bs­verbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karen­zent­schä­digung.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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