21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 6297

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil15.04.2008

Kein sozia­l­recht­liches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei Freistellung von der Arbeit nach Kündigung

Nach Arbeit­ge­ber­kün­di­gungen werden die betroffenen Arbeitnehmer häufig von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Während das Arbeits­ver­hältnis mit seinen (Neben-)Pflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch fortbesteht (BAG Urteil vom 23.01.2008) hat das Bayerische Sozialgericht ein sozia­l­recht­liches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis in dieser Zeit verneint.

Nach einer Arbeit­ge­ber­kün­digung vom 14.12.2005 zum 31.3.2006 hatte der Arbeitgeber die Klägerin zwei Tage später unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung wurde den Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägern bekannt, als der Arbeitgeber unter Bezug auf das Bespre­chungs­er­gebnis der Spitzenverbände vom 05./06.07.2005 mangels beitrags­pflichtiger Beschäftigung keine Beiträge mehr an die Einzugsstelle abführte.

Kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei endgültiger Freistellung

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat das Fortbestehen einer beitrags­pflichtigen Beschäftigung bei einer endgültigen Freistellung von der tatsächlichen Arbeit verneint. Die gesetzliche Sozia­l­ver­si­cherung komme bereits nach der historischen Entwicklung nur den Personen zu Gute, denen zum Erwerb ihrer Lebensgrundlage allein die eigene Arbeitskraft zur Verfügung steht. Als Abgren­zungs­kri­terium diene seit jeher die tatsächliche Arbeit oder zumindest ein fortbestehendes Direktionsrecht des Arbeitgebers - an beidem fehle es im Falle der Klägerin.

Konsequenzen für die Praxis

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht die Revision zugelassen. Das Bundes­so­zi­al­gericht, bei welchem bereits mehrere vergleichbare Fälle anhängig sind, wird damit klären, ob Freistellungen, die zum arbeits­recht­lichen Standa­rd­programm der Kündi­gung­s­praxis zählen, den Sozia­l­ver­si­che­rungs­schutz der Arbeitnehmer entfallen lassen und ob Arbeitgeber in dieser Zeit keine Beiträge mehr abzuführen haben. Zumindest dahin besteht bei endgültigen Freistellungen die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer ohne Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfall­ver­si­che­rungs­schutz sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 24.06.2008

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