18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5486

Drucken
Urteil23.01.2008Bundesarbeitsgericht5 AZR 393/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil31.01.2007, 2 Sa 271/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.01.2008

BAG zur Entgelt­fort­zahlung bei Freistellung des ArbeitnehmersArbeitnehmer wird während Freistellung krank

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ein gekündigter Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, führt die Auslegung dieser Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt, ohne dass ein Anspruch auf Arbeits­ver­gütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus begründet wird. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Parteien trafen anlässlich eines Kündi­gungs­schutz­pro­zesses am 16. Dezember 2003 folgende vergleichsweise Regelung: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeits­ver­hältnis wird auf Grund fristgemäßer, arbeit­ge­ber­seitiger Kündigung aus betrie­bs­be­dingten Gründen mit dem 31.03.2004 sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeits­ver­hältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubs­ansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird."

Im Zeitpunkt des Vergleichs war die Klägerin bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach ihrer Behauptung hatte sie am 15. Dezember 2003 ihre Arbeits­fä­higkeit zurückerlangt. Ein ärztliches Attest wurde erst am 26. Januar 2004 ausgestellt. Die Beklagte leistete für Dezember 2003 keine und für Januar 2004 lediglich eine anteilige Vergütung. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung dieser Vergütungen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Vereinbaren Parteien, das ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, führt die Auslegung dieser Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt, ohne dass ein Anspruch auf Arbeits­ver­gütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus begründet wird. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte sollte lediglich ohne Rücksicht auf die Freistellung „ordnungsgemäß abrechnen“. Deshalb schuldet sie Arbeits­ver­gütung nur bei Arbeits­fä­higkeit der Klägerin oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgelt­fort­zahlung. Hinsichtlich der streitigen Arbeits­fä­higkeit und deren Ursachen bedarf es weiterer Tatsa­chen­fest­stel­lungen durch das Landes­a­r­beits­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des BAG vom 23.01.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5486

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI